31 January 2018

T 0106/13 - Not submitting the article

Key points

  • In this opposition appeal, the appealing opponent argued that the claims were not novel over D1 (published in 1985) read with common general knowledge of 2005 (the filing date of the opposed patent), as evidenced by N1. N1 is an article on a website, but only the abstract and URL was submitted by the opponent. The opponent explained that it had refrained from filing the complete article due to copyright issues. The article was easily accessible for the EPO, according to opponent (a large company represented by an employee). 
  • The Board does not accept this. " Die Beschwerdeführerin hat von der Vorlage des gesamten Artikels abgesehen, da die ihrer Meinung nach damit verbundene Aufnahme des Artikels in den öffentlichen Teil der Beschwerdeakte ihr möglicherweise als Verletzung eines bestehenden Copyrights angelastet werden könnte. Dieser Grund ändert nichts an der Tatsache, dass der Artikel selbst nicht eingereicht wurde und daher keine Berücksichtigung im Verfahren finden konnte" 
  • The Board also does  not accept that the missing feature of D1 is provided by N1. For novelty, a prior art document is to be read as on its publication date, according to established case law. 

EPO T 0106/13 -  link


X. Die Argumente der Beschwerdeführerin [opponent] lassen sich wie folgt zusammenfassen.
Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber D1/N1. Der Fachmann lese das 1985 veröffentlichte Dokument D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus dem Jahr 2005, nämlich zum Zeitpunkt der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung. Der Fachmann verstehe dann die in D1 nicht explizit genannten Merkmale, wie z.B. Abfangregelventile, in D1 als implizit offenbart, weil im Jahre 2005 in (fast) allen Dampfturbinenanlagen Zwischenüberhitzer und dazugehörige Abfangregelventile angeordnet seien.
N1 dokumentiere das allgemeine Fachwissen. Es sei rechtzeitig mit der Beschwerdebegründung genannt. Es sei klar identifiziert, so dass sein Inhalt der Beschwerdegegnerin und dem EPA zugänglich sei.
Entscheidungsgründe

2.2 In der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, dass der Gegenstand aller Ansprüche des Patents gegenüber D1 and N1 entweder nicht neu sei oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
N1 wurde erstmals im Verfahren zusammen mit der Beschwerdebegründungvorgelegt.
Der Einwand mangelnder Neuheit gegenüber diesen Dokumenten wurde allerdings, wie auch von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zugestanden, in den Beschwerdegründen nicht substantiiert, sondern erst im Schreiben vom 4. November 2017 in Antwort auf die Kammermitteilung.


Gleichzeitig mit diesem Schreiben wurden auch N2, N3 und N4 eingereicht.
2.3 Die Kammer hat das zusammen mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Dokument N1 im Verfahren berücksichtigt, da die Beschwerdegegnerin nicht begründet hat, weshalb N1 bereits vor der Einspruchsabteilung hätte vorgelegt werden können (Artikel 12 (4) VOBK). Die Kammer findet dafür auch keinen Grund.
Allerdings wird von der Kammer nur der Inhalt der vorgelegten Zusammenfassung berücksichtigt. Es ist hierbei irrelevant, dass die Angaben in N1 der Kammer grundsätzlich ermöglichen würden, den vollständigen Artikel aufzufinden, worauf sich die Beschwerdeführerin in Antwort auf die Kammermitteilung berief. Der N1 zugrundeliegende vollständige Artikel, wurde entgegen der Bestimmung nach Artikel 12 (2) a) VOBK nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat von der Vorlage des gesamten Artikels abgesehen, da die ihrer Meinung nach damit verbundene Aufnahme des Artikels in den öffentlichen Teil der Beschwerdeakte ihr möglicherweise als Verletzung eines bestehenden Copyrights angelastet werden könnte. Dieser Grund ändert nichts an der Tatsache, dass der Artikel selbst nicht eingereicht wurde und daher keine Berücksichtigung im Verfahren finden konnte (Artikel 12 (4) VOBK).
2.4 Die erst nach der Mitteilung der Kammer erfolgte Substantiierung des Neuheitseinwands gegenüber D1 stellt nach Artikel 13 (1) VOBK eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar.
2.4.1 Die Kammer kann in dem vorgetragenen Einwand keine Relevanz erkennen, da zumindest das Merkmal, wonach die Öffnungsgeschwindigkeiten der Frischdampfregelventile und der Abfangregelventile als Stellgrößen für die Kessel- und/oder Turbinenregelung verwendet werden, bzw. das genannte Abfangregelventil in D1 nicht offenbart ist, worauf die Kammer bereits unter Punkt 3 ihrer Mitteilung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte.
Die Beschwerdeführerin antwortete darauf, dass der Fachmann das 1985 veröffentlichte Dokument D1 unter Berücksichtigung seines Fachwissens aus dem Jahr 2005, nämlich zum Zeitpunkt der dem Streitpatent zugrundeliegenden Anmeldung, lesen würde und somit die nicht explizit offenbarten Merkmale implizit mitlesen würden. Die Kammer kann diesem Argument nicht folgen. Es widerspricht der gefestigten Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe z.B. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 8. Auflage, 2016, I.C.2.3). Maßgeblich für die Beurteilung der Offenbarung eines früheren Dokuments, welches zum Stand der Technik nach Artikel 54 (2) EPÜ gehört, ist demnach das Veröffentlichungsdatum dieses Dokuments, vorliegend also der D1. Die Beschwerdeführerin hat auch kein Argument vorgetragen, warum von der Rechtsprechung der Kammern abzuweichen wäre.
2.4.2 Dass alle Merkmale von Anspruch 1 oder Anspruch 23 in der Zusammenfassung eines Artikels N1 offenbart seien, wurde nicht vorgetragen und ist für die Kammer auch nicht erkennbar.
2.4.3 Die Kammer hat daher in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 13 (1) VOBK den erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung substantiierten Neuheitseinwand mangels Relevanz nicht in das Verfahren zugelassen.
2.5 Die Druckschriften N2, N3 und N4 stellen ähnlich wie der spät vorgebrachte Neuheitseinwand eine Änderung des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar. Mangels einer erkennbaren Relevanz dieser Dokumente für die Entscheidung über die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands der Ansprüche 1 und 23 hat die Kammer ihr Ermessen nach Artikel 13 (1) VOBK dahingehend ausgeübt, N2, N3 und N4 nicht in das Verfahren zuzulassen. Zur Relevanz, siehe unten Punkte 3.6.4 und 3.6.5.

No comments:

Post a Comment

Do not use hyperlinks in comment text or user name. Comments are welcome, even though they are strictly moderated (no politics). Moderation can take some time.